Artikel 3 VO (EG) 2000/908

(1) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird der Wert der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse jedes Jahr pauschal ermittelt, indem für jedes durch die Organisation abgesetzte Erzeugnis

a)
die in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Zeitraum, für den die Beihilfe beantragt wird, durch die Mitglieder vermarktete gewogene durchschnittliche Erzeugung, ausgedrückt in 100 kg netto,

multipliziert wird mit

b)
dem von diesen Erzeugern während desselben Zeitraums erzielten gewogenen durchschnittlichen Produktionspreis, berechnet auf 100 kg netto.

(2) Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) wird die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in jedem der drei genannten Jahre zum Verkauf angebotene Erzeugung wie folgt ermittelt:

a)
anhand verfügbarer beweiskräftiger Geschäfts- und Buchführungsunterlagen

oder, wenn solche Unterlagen fehlen,

b)
anhand einer pauschalen Schätzung, die von den zuständigen Dienststellen des Mitgliedstaats auf der Grundlage von Parametern vorgenommen wird, die im voraus nach Maßgabe der Art der betreffenden Erzeugung festgelegt worden sind.

(3) Zur Berechnung des Durchschnittspreises gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wird der von den Erzeugern in jedem der drei genannten Jahre erzielte durchschnittliche Preis von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates wie folgt ermittelt:

a)
anhand verfügbarer beweiskräftiger Geschäfts- und Buchführungsunterlagen

oder, wenn solche Unterlagen fehlen,

b)
durch Berechnung des durchschnittlichen Jahrespreises, der für jedes Erzeugnis auf dem Hauptmarkt im Tätigkeitsbereich der fraglichen Erzeugerorganisation festgestellt wird.

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