Artikel 4 VO (EG) 2000/908
(1) Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sind die nachstehenden Ausgaben, die die Erzeugerorganisation für ihre Gründung und ihre Tätigkeit tatsächlich getätigt hat:
- a)
- Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Gründung der Erzeugerorganisation sowie die Erstellung ihrer Gründungsakte, ihrer Satzung oder deren Änderung;
- b)
- Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92;
- c)
- Personalkosten (Löhne und Gehälter, Ausbildung, Soziallasten und Dienstreisen) sowie Honorare für Dienstleistungen und technische Beratung;
- d)
- Porto- und Telekommunikationskosten;
- e)
- Kosten für Büromaterial, Abschreibung oder „leasing” der Büroausstattung;
- f)
- Kosten der Transportmittel, über welche die Organisation zur Beförderung des Personals verfügt;
- g)
- Mieten oder im Falle eines Kaufs die tatsächlich gezahlten Zinsen sowie sonstige Kosten und Aufwendungen für die Benutzung der Gebäude, die für die Verwaltung der Erzeugerorganisation dienen;
- h)
- Versicherungskosten für die Beförderung des Personals, die Verwaltungsräume und ihre Ausstattung.
(2) Der Erzeugerorganisation steht es frei, den Betrag dieser Kosten auf die Jahre zu verteilen, in denen die Beihilfe gewährt wird.
(3) Die Höhe der Verwaltungskosten im Sinne von Absatz 1 ist anhand beweiskräftiger Geschäfts- und Buchungsunterlagen zu ermitteln.
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