Artikel 5 VO (EG) 2000/908

(1) Kosten, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 anfallen, sind die nachstehenden von der Erzeugerorganisation tatsächlich für die Ausarbeitung und Durchführung des genehmigten Plans zur Verbesserung der Qualität gemäß Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 getätigten Ausgaben:

a)
Kosten für die Vorstudien, die Erstellung und die Änderung des Plans;
b)
die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der vorliegenden Verordnung genannten Kosten;
c)
Kosten für Informationskampagnen über qualitätsverbessernde Techniken oder Know-how für die Mitglieder;
d)
Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Kontrollsystems, um die Einhaltung der von der Erzeugerorganisation zur Anwendung des Qualitätsverbesserungsplans erlassenen Maßnahmen zu überwachen.

(2) Der Erzeugerorganisation steht es frei, den Betrag dieser Kosten auf die Jahre zu verteilen, in denen die Beihilfe gewährt wird.

(3) Die Höhe der Kosten im Sinne von Absatz 1 ist anhand von Geschäfts- und Buchungsbelegen zu ermitteln, aus denen deutlich hervorgeht, daß diese Kosten für die Durchführung des Plans aufgewendet wurden.

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