Präambel VO (EG) 2000/908

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 enthält die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung und Finanzierung der Beihilfen, welche die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen bewilligen können, denen eine Anerkennung nach Artikel 4 und gegebenenfalls eine spezifische Anerkennung nach Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94(3), erteilt worden ist.
(2)
Damit die Gewährung und die Finanzierung dieser Beihilfen unter gleichen Bedingungen erfolgen, ist im einzelnen festzulegen, wie der Wert der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse sowie die Verwaltungskosten dieser Organisationen berechnet werden. Für diese Berechnung sind beweiskräftige Buchungsbelege heranzuziehen. Da solche Belege allerdings nicht immer ohne weiteres zur Verfügung stehen, sollte zusätzlich auch eine pauschale Berechnungsmethode vorgesehen werden.
(3)
Angesichts der Tatsache, daß in einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen jede einzelne Erzeugerorganisation Anspruch auf Gründungs- und Betriebsbeihilfen besitzt, sollten die Beihilfen, die einer solchen Vereinigung gewährt werden können, auf einen globalen Höchstbetrag begrenzt werden.
(4)
Es empfiehlt sich, im einzelnen festzulegen, welche Kosten einer Erzeugerorganisation für die Durchführung eines Qualitätsverbesserungsplans entstehen können.
(5)
Es empfiehlt sich, im einzelnen festzulegen, wie die Gemeinschaftsbeteiligung im Falle von Beihilfen erstattet wird, welche die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2000 gewährt haben, für die aber bis zu diesem Datum keine Entscheidung der Kommission ergangen ist.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(2)

ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1.

(3)

ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15.

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