Artikel 3 VO (EG) 2001/1206
Zentralstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die
- a)
- den Gerichten Auskünfte erteilt;
- b)
- nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
- c)
- in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet;
(2) Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortliche Stellen für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17.
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