Artikel 3 VO (EG) 2001/1206

Zentralstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die

a)
den Gerichten Auskünfte erteilt;
b)
nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
c)
in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet;

(2) Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortliche Stellen für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.