Artikel 4 VO (EG) 2001/1206
Form und Inhalt des Ersuchens
(1) Das Ersuchen wird unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblattes A oder gegebenenfalls des Formblattes I gestellt. Es enthält folgende Angaben:
- a)
- das ersuchende und gegebenenfalls das ersuchte Gericht;
- b)
- den Namen und die Anschrift der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
- c)
- die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;
- d)
- die Bezeichnung der durchzuführenden Beweisaufnahme;
- e)
-
bei einem Ersuchen um Vernehmung einer Person:
- —
-
Name und Anschrift der zu vernehmenden Personen;
- —
-
die Fragen, welche an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, oder den Sachverhalt, über den sie vernommen werden sollen;
- —
-
gegebenenfalls einen Hinweis auf ein nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht;
- —
-
gegebenenfalls den Antrag, die Vernehmung unter Eid oder eidesstattlicher Versicherung durchzuführen, und gegebenenfalls die dabei zu verwendende Formel;
- —
-
gegebenenfalls alle anderen Informationen, die das ersuchende Gericht für erforderlich hält;
- f)
- bei einem Ersuchen um eine sonstige Beweisaufnahme die Urkunden oder die anderen Gegenstände, die geprüft werden sollen;
- g)
- gegebenenfalls Anträge nach Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 und Artikel 12 und für die Anwendung dieser Bestimmungen erforderliche Erläuterungen.
(2) Die Ersuchen sowie alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.
(3) Schriftstücke, deren Beifügung das ersuchende Gericht für die Erledigung des Ersuchens für notwendig hält, sind mit einer Übersetzung in die Sprache zu versehen, in der das Ersuchen abgefasst wurde.
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