Artikel 18 VO (EG) 2001/1453

(1) Für die direkte Verarbeitung von auf Madeira erzeugtem Zuckerrohr zu Zuckersirup ( „Mel de cana” ) oder landwirtschaftlichem Rum im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89(1) wird eine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird entweder an den Zuckersiruphersteller oder an die Brennerei gezahlt, sofern dem Zuckerrohrerzeuger ein noch festzusetzender Mindestpreis gezahlt wurde.

(2) Die Beihilfe wird jährlich für 250 Tonnen Zuckersirup und 2500 Hektoliter landwirtschaftlichen Rum mit einem Alkoholgehalt von 71,8o gewährt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

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