Artikel 19 VO (EG) 2001/1453
Die Beihilfebeträge gemäß den Artikeln 17 und 18, der an den Erzeuger zu zahlende Mindestpreis sowie die Durchführungsbestimmungen zu den genannten Artikeln werden nach dem Verfahren des Artikels 35 Absatz 2 festgesetzt bzw. erlassen.
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