Artikel 20 VO (EG) 2001/1453

(1) Zur Unterstützung der Herstellung von Likörweinen aus Madeira werden Beihilfen nach diesem Artikel für die Mengen gewährt, welche für die traditionellen Herstellungsverfahren dieser Region benötigt werden.

(2) Es wird eine Beihilfe für den Ankauf von konzentriertem Traubenmostkonzentrat gewährt, das aus der übrigen Gemeinschaft stammt und bei der Weinbereitung zur Süßung der genannten Likörweine verwendet wird.

(3) Es wird eine Beihilfe für den Ankauf von Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe gewährt.

Die Bedingungen dieses Sonderabsatzes werden so festgelegt, dass der gemeinschaftliche Markt für Alkohol und Spirituosen keine Störung erfährt.

(4) Bei der Festsetzung dieser Beihilfen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
die sich aus der geografischen Lage Madeiras ergebenden Versorgungsbedingungen und -preise;
b)
die Preise der Erzeugnisse auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt;
c)
die wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Beihilfe.

Bei der Ausfuhr von Most und Weinalkohol aus Madeira werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(5) Für die Reifung von Likörweinen aus Madeira wird eine Beihilfe bis zu einer jährlichen Höchstmenge von 20000 Hektolitern gewährt. Diese Beihilfe wird für Likörweine gewährt, die mindestens fünf Jahre lang reifen. Sie wird für jede Partie während drei Wirtschaftsjahren gezahlt.

Die Beihilfe beträgt 0,040 EUR je Hektoliter und Tag.

(6) Jedes Jahr wird eine befristete Beihilfe für den Versand und die Vermarktung von Wein aus Madeira auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährt.

Diese Beihilfe beträgt 0,2 EUR je Flasche bis zu einer Höchstmenge von 2,5 Millionen Litern pro Jahr.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.