Artikel 5 VO (EG) 2001/2065

(1) Als Fanggebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird angegeben:

a)
Bei den im Meer gefangenen Erzeugnissen eines der im Anhang genannten Gebiete,
b)
bei den Erzeugnissen aus Binnenfischerei der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat,
c)
bei den Erzeugnissen aus Aquakultur der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seine letzte Entwicklungsphase durchlaufen hat. Findet die Aquakultur in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern statt, so kann der Mitgliedstaat, in dem der Verkauf an den Endverbraucher stattfindet, die Angabe der verschiedenen Aquakultur-Mitgliedstaaten oder -Drittländer bei diesem Verkauf erlauben.

(2) Die Wirtschaftsbeteiligten können ein genaueres Fanggebiet angeben.

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