Artikel 6 VO (EG) 2001/2065

(1) Wird eine Mischung verschiedener Arten zum Verkauf angeboten, so müssen die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Angaben für jede Art gemacht werden.

(2) Wird eine Mischung gleicher Arten angeboten, deren Produktionsmethode unterschiedlich ist, so muss die Methode für jede Partie angegeben werden. Wird eine Mischung gleicher Arten angeboten, deren Fang- oder Zuchtgebiet unterschiedlich ist, so muss zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben werden, dass das Erzeugnis, wenn es sich um ein Erzeugnis der Seefischerei handelt, aus verschiedenen Fanggebieten und, wenn es sich um ein Erzeugnis der Binnenfischerei oder Aquakultur handelt, aus verschiedenen Ländern stammt.

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