Artikel 7 VO (EG) 2001/2065
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Mengen als kleine Mengen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, die direkt an den Endverbraucher verkauft werden, anzusehen sind; ihr Wert darf in keinem Fall 20 EUR pro Kauf übersteigen. Diese kleinen Mengen müssen vom eigenen Betrieb des Verkäufers stammen.
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