Artikel 8 VO (EG) 2001/2065
Die vorgeschriebenen Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet müssen auf jeder Stufe der Vermarktung der betreffenden Art vorliegen. Diese Angaben und der wissenschaftliche Name der betreffenden Art werden über eine entsprechende Etikettierung oder Verpackung des Erzeugnisses oder ein die Ware begleitendes Handelsdokument, Rechnungen eingeschlossen, gemacht.
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