Artikel 9 VO (EG) 2001/2065
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eine Regelung zur Kontrolle der Anwendung von Artikel 8.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach ihrem Erlass und spätestens am 31. März 2002 die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 erlassen haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. März 2002 bestehende Maßnahmen mit, die den Anforderungen von Artikel 8 entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.