Artikel 10 VO (EG) 2001/438
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Durchführung von Kontrollen der Operationen anhand angemessener Stichproben, um insbesondere
- a)
- die Wirksamkeit der vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme nachzuprüfen;
- b)
- selektiv, aufgrund von Risikoanalysen, die auf den verschiedenen Ebenen ausgestellten Ausgabenerklärungen nachzuprüfen.
(2) Die Kontrollen, die vor Abschluss jeder Intervention durchgeführt werden, betreffen mindestens 5 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben aufgrund einer repräsentativen Stichprobe der genehmigten Operationen, wobei die Anforderungen von Absatz 3 zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Durchführung der Kontrollen gleichmäßig über den betreffenden Zeitraum zu verteilen. Sie gewährleisten eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen solchen Kontrollen einerseits und den Durchführungs- oder Auszahlungsverfahren in Bezug auf Operationen andererseits.
(3) Bei der Auswahl der Stichprobe von Operationen, die kontrolliert werden sollen, wird Folgendes berücksichtigt:
- a)
- die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Operationen verschiedener Typen und Größen zu prüfen;
- b)
- etwaige Risikofaktoren, die bei nationalen oder Gemeinschaftskontrollen festgestellt wurden;
- c)
- die Konzentration von Operationen bei bestimmten zwischengeschalteten Stellen oder Endbegünstigten, damit die wichtigsten zwischengeschalteten Stellen und Endbegünstigten vor Abschluss jeder Intervention mindestens einmal kontrolliert werden.
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