Artikel 11 VO (EG) 2001/438

Bei den Kontrollen bemühen sich die Mitgliedstaaten, Folgendes zu überprüfen:

a)
die Anwendung und Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in der Praxis;
b)
in einer angemessenen Anzahl von Fällen die Übereinstimmung der Buchführungsunterlagen mit den entsprechenden Belegen, die von zwischengeschalteten Stellen, von Endbegünstigten und von mit der Durchführung der Operation befassten Einrichtungen oder Unternehmen aufbewahrt werden;
c)
das Vorhandensein eines ausreichenden Prüfpfads;
d)
bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten die Übereinstimmung der Art und des Zeitpunkts der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften, den genehmigten technischen Merkmalen der Operation sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten;
e)
die Übereinstimmung der tatsächlichen oder beabsichtigten Zweckbestimmung der Operation mit der in dem Kofinanzierungsantrag beschriebenen Zweckbestimmung;
f)
in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft die Einhaltung der in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und den sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Grenzen sowie die Auszahlung an die Endbegünstigten ohne Abzüge oder ungerechtfertigte Verzögerungen;
g)
die tatsächliche Bereitstellung der entsprechenden Kofinanzierungsbeträge seitens der Mitgliedstaaten und
h)
die Durchführung der kofinanzierten Operationen im Einklang mit Gemeinschaftspolitiken und -vorschriften gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

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