Artikel 9 VO (EG) 2001/438
(1) Die in Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen Bescheinigungen der Ausgaben zu Zwischen- und Abschlusszahlungen werden in der in Anhang II vorgeschriebenen Form von einer Person oder Abteilung der Zahlstelle erstellt, die in ihrer Funktion von allen Dienststellen, die Zahlungsanträge bewilligen, unabhängig ist.
(2) Bevor sie eine Ausgabenerklärung bescheinigt, vergewissert sich die Zahlstelle, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind,
- a)
- die Verwaltungsbehörde und die zwischengeschalteten Stellen haben die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, insbesondere Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben c) und e) und Artikel 32 Absätze 3 und 4 erfüllt und die Bedingungen der von der Kommission gemäß Artikel 28 erlassenen Entscheidung eingehalten, und
- b)
-
die Ausgabenerklärung enthält nur Ausgaben
- i)
- die während des in der Entscheidung für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben festgesetzen Zeitraums tatsächlich getätigt wurden, und zwar in Form der von den Endbegünstigten entsprechend den Ziffern 1.2, 1.3 und 2 der Regel Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(1) getätigten Ausgaben, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt werden können;
- ii)
- die für Operationen getätigt wurden, die im Rahmen der betroffenen Intervention in Übereinstimmung mit den festgelegten Auswahlkriterien und Verfahren ausgewählt wurden und mit den Gemeinschaftsvorschriften während des gesamten Zeitraumes, in dem die Ausgaben getätigt wurden, im Einklang standen und
- iii)
- die nur Maßnahmen betreffen, für die — sofern relevant — alle staatlichen Beihilfen von der Kommission offiziell genehmigt wurden.
(3) Damit vor Einreichung einer Ausgabenerklärung bei der Kommission zu jeder Zeit beurteilt werden kann, ob das Kontrollsystem und der Prüfpfad ausreichend sind, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass die Zahlstelle regelmäßig über die in dieser Behörde und in zwischengeschalteten Stellen angewandten Verfahren unterrichtet wird,
- a)
- nach denen die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen und die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben geprüft,
- b)
- die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sichergestellt und
- c)
- der Prüfpfad aufrechterhalten wird.
(4) Sofern die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle dieselbe Stelle oder Einrichtung sind oder ihr angehören, sorgt diese für die Anwendung von Verfahren, die Kontrollstandards bieten, die den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen gleichwertig sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.