Artikel 8 VO (EG) 2001/438
Die Verwaltungsbehörde oder die Zahlstelle führt Buch über alle Beträge, die von bereits getätigten Zahlungen aus Gemeinschaftszuschüssen wiedereinzuziehen sind und stellt sicher, dass die Beträge ohne unberechtigte Verzögerungen eingezogen werden. Nach Wiedereinziehung erstattet die Zahlstelle die zu Unrecht geleisteten, wiedereingezogenen Zahlungen samt erhaltenen Verzugszinsen, indem sie ihre nächste Ausgabenerklärung und den entsprechenden Zahlungsantrag an die Kommission um die betreffenden Beträge verringert oder, wenn dies nicht ausreicht, indem sie den fehlenden Betrag an die Gemeinschaft zurückzahlt. Einmal jährlich übermittelt die Zahlstelle der Kommission, als Anlage zu dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 zu erstellenden vierten Quartalsbericht über Wiedereinziehungen, eine Aufstellung der zu dem jeweiligen Termin noch einzuziehenden Beträge, aufgegliedert nach dem Jahr der Ausstellung der Wiedereinziehungsanordnung.
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