Artikel 10 VO (EG) 2002/1407

Prüfung und Genehmigung

(1) Die Kommission prüft den oder die gemäß Artikel 9 übermittelten Pläne. Die Kommission trifft entsprechend den Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Pläne mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 8 sowie über ihre Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung.

(2) Die Kommission prüft die gemäß Artikel 9 Absatz 10 mitgeteilten Maßnahmen im Hinblick auf die im Rahmen von Artikel 9 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 übermittelten Pläne. Sie trifft gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Entscheidung.

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