Artikel 9 VO (EG) 2002/1407

Notifizierung

(1) Neben den Bestimmungen des Artikels 88 des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 des EG-Vertrags(1) unterliegen die Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung den besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 12.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau gewähren, übermitteln der Kommission alle Informationen, anhand deren in Anbetracht des energiewirtschaftlichen Umfelds der veranschlagte Umfang der Produktionskapazitäten, die Bestandteil des Plans für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen sind, die zur Gewährleistung dieses Zugangs notwendige Mindestproduktion sowie im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfearten die geeigneten Beihilfeformen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Steinkohlenbergbaus in den einzelnen Mitgliedstaaten begründet werden können.

(3) Die Produktionskosten werden gemäß den der Kommission von den Steinkohleunternehmen oder von deren Verbänden übermittelten quartalsweisen Kostenerklärungen berechnet. Die Steinkohleunternehmen beziehen in ihre Berechnung der Produktionskosten die normale Abschreibung sowie die Zinsen für das geliehene Kapital ein. Die in Betracht kommenden Zinskosten für das geliehene Kapital sind anhand der Marktzinssätze zu berechnen und auf die in Artikel 2 Buchstabe e) genannten Vorgänge (Prozesse) zu beschränken.

(4) Mitgliedstaaten, die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 gewähren wollen, legen der Kommission vorab und spätestens bis zum 31. Oktober 2002 einen Plan zur Stilllegung der betreffenden Produktionseinheiten vor. Dieser Plan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

a)
genaue Bezeichnung der Produktionseinheiten;
b)
für jede Produktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr, die nach Absatz 3 zu berechnen sind;
c)
für die Produktionseinheiten, die unter den Stilllegungsplan fallen, die geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr;
d)
geschätzter Umfang der Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit je Geschäftsjahr.

(5) Mitgliedstaaten, die Beihilfen nach Artikel 5 Absatz 2 gewähren wollen, legen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 einen vorläufigen Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen vor. Dieser Plan muss mindestens die objektiven Auswahlkriterien, wie beispielsweise die wirtschaftliche Tragfähigkeit, enthalten, die die Produktionseinheiten im Hinblick auf eine Beihilfegewährung für Investitionsvorhaben erfüllen müssen.

(6) Mitgliedstaaten, die Beihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 3 gewähren wollen, legen der Kommission spätestens bis zum 31. Oktober 2002 einen Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen vor. Dieser Plan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

a)
objektive Auswahlkriterien für die Produktionseinheiten, die in den Plan aufgenommen werden können;
b)
genaue Bezeichnung der Produktionseinheiten oder der Gruppe von Produktionseinheiten desselben Steinkohleunternehmens, die den vorgenannten Auswahlkriterien entsprechen;
c)
für jede Produktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr, die nach Absatz 3 zu berechnen sind;
d)
einen Betriebs- oder Finanzplan für jede Produktionseinheit oder Gruppe von Produktionseinheiten desselben Unternehmens, der den Haushaltsgrundsätzen der Mitgliedstaaten entspricht;
e)
für die Produktionseinheiten oder die Gruppe von Produktionseinheiten desselben Unternehmens, die unter den Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen fallen, die geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr;
f)
geschätzter Umfang der Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen je Geschäftsjahr;
g)
die jeweiligen Anteile der heimischen Kohle und der erneuerbaren Energieträger in Bezug auf das Volumen der heimischen Primärenergieträger, das zum Ziel der Energiesicherheit im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, sowie die voraussichtliche Auf- oder Abwärtsentwicklung dieser Anteile.

(6a) Die Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beitreten, übermitteln die in Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 genannten Pläne so bald wie möglich nach dem Beitritt, auf jeden Fall jedoch spätestens zum 31. August 2004.

(6b) Die Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Januar 2007 beitreten, übermitteln die in Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 genannten Pläne so bald wie möglich nach dem Beitritt, auf jeden Fall jedoch spätestens zum 30. April 2007.

(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der Notifizierung der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Pläne alle Angaben zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen. Sie machen insbesondere Angaben zu den Emissionsverringerungen aufgrund der Anstrengungen im Rahmen des Einsatzes sauberer Technologien für die Kohleverbrennung.

(8) Die Mitgliedstaaten können der Kommission in begründeten Fällen spätestens bis Juni 2004 die einzelnen Produktionseinheiten notifizieren, die unter die Pläne gemäß den Absätzen 4 und 6 fallen.Die der Union am 1. Mai 2004 beitretenden Mitgliedstaaten können diese Notifizierung nach dem Beitritt, auf jeden Fall jedoch spätestens zum 31. August 2004 vornehmen.Die der Union am 1. Januar 2007 beitretenden Mitgliedstaaten können diese Notifizierung nach dem Beitritt, auf jeden Fall jedoch spätestens zum 30. April 2007 vornehmen.

(9) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung des der Kommission gemäß den Absätzen 4, 5, 6, 7 und 8 übermittelten Plans mit.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen alle finanziellen Maßnahmen mit, die sie innerhalb eines Geschäftsjahres für den Steinkohlenbergbau planen, und geben unter Bezugnahme auf die Beihilfearten gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 die Art der Maßnahme an. Sie übermitteln der Kommission alle Informationen zur Berechnung der Vorausschätzung der Produktionskosten und stellen einen Bezug zu den der Kommission gemäß den Absätzen 4, 5, 6, 7 und 8 übermittelten Plänen her.

(11) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Betrag und alle Informationen zur Berechnung der während eines Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen spätestens sechs Monate nach Abschluss dieses Geschäftsjahres. Sie erstatten außerdem vor dem Ende des darauf folgenden Geschäftsjahres Bericht über etwaige Berichtigungen gegenüber den ursprünglich gezahlten Beträgen.

(12) Die Mitgliedstaaten übermitteln bei der Notifizierung der Beihilfen gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 und bei der Abrechnung über die tatsächlich gezahlten Beihilfen alle sachdienlichen Informationen zur Prüfung der Einhaltung der in diesen Bestimmungen enthaltenen Bedingungen und Kriterien.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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