Artikel 7 VO (EG) 2002/1407

Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen

(1) Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung der Kosten, die durch die Rationalisierung oder Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Förderung in Zusammenhang stehen ( „Altlasten” ), so können diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe der Altlasten nicht übersteigt. Durch diese Beihilfen können folgende Kosten abgedeckt werden:

a)
Kosten der Unternehmen, die Umstrukturierungen vornehmen oder vorgenommen haben, z. B. die Kosten in Verbindung mit der Umweltsanierung von ehemaligen Steinkohlenbergwerken;
b)
Kosten mehrerer Unternehmen.

(2) Die Kostenarten im Zusammenhang mit der Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus sind im Anhang aufgeführt.

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