Artikel 6 VO (EG) 2002/1407

Abbau der Beihilfen

(1) Das Gesamtvolumen der gemäß Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau muss einem abnehmenden Trend folgen, der zu einem nennenswerten Abbau dieser Beihilfen führt. Nach dem 31. Dezember 2007 dürfen keine Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 mehr gewährt werden.

(2) Das Gesamtvolumen der gemäß den Artikeln 4 und 5 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau darf nach 2003 jährlich das Volumen der von der Kommission nach den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für das Jahr 2001 genehmigten Beihilfen nicht übersteigen.

Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz darf für die Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beitreten, das Gesamtvolumen der gemäß den Artikeln 4 und 5 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau nach 2004 jährlich das Volumen der von der Kommission nach Artikel 10 für das Jahr 2004 genehmigten Beihilfen nicht übersteigen.

Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz darf für die Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Januar 2007 beitreten, das Gesamtvolumen der gemäß den Artikeln 4 und 5 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau nach 2007 jährlich das Volumen der von der Kommission nach Artikel 10 für das Jahr 2007 genehmigten Beihilfen nicht übersteigen.

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