Artikel 5 VO (EG) 2002/1407

Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen

(1) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen Beihilfen gemäß den Absätzen 2 und 3, die speziell für Produktionseinheiten oder eine Gruppe von Produktionseinheiten bestimmt sind, nur dann gewähren, wenn sie zur Beibehaltung des Zugangs zu den Steinkohlevorkommen beitragen. Eine Produktionseinheit kann Beihilfen nur im Rahmen einer der Beihilfearten nach den Absätzen 2 oder 3 erhalten. Eine Kumulierung der unter Absatz 2 und Absatz 3 genannten Beihilfearten ist nicht möglich.

(2) Beihilfen zur Deckung der Anfangsinvestitionsausgaben können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Buchstaben c), d) und e) sowie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Beihilfen sind auf bestehende Produktionseinheiten beschränkt, für die keine Beihilfe nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gezahlt wurde oder für die gemäß dem genannten Artikel 3 von der Kommission genehmigte Beihilfen deshalb gezahlt wurden, weil sie nachweislich in der Lage waren, die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Preisen für Steinkohle ähnlicher Qualität aus Drittländern zu erreichen.
b)
Die Produktionseinheiten stellen einen Förderplan und einen Finanzplan auf, aus denen sich ergibt, dass die Beihilfe für das betreffende Investitionsvorhaben es diesen Produktionseinheiten ermöglichen soll, die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu erreichen.
c)
Die notifizierte und tatsächlich gezahlte Beihilfe übersteigt nicht 30 % der Gesamtausgaben des jeweiligen Investitionsvorhabens, das es einer Produktionseinheit ermöglichen soll, mit den Preisen für Steinkohle ähnlicher Qualität aus Drittländern zu konkurrieren.

Die gemäß diesem Absatz gewährten Beihilfen dürfen unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder auf mehrere Jahre verteilte Zahlungen handelt, nicht nach dem 31. Dezember 2010 gezahlt werden.

(3) Zur Deckung von Verlusten bei der laufenden Produktion bestimmte Beihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Buchstaben b), c), d) und e) sowie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten oder der betreffenden Gruppe von Produktionseinheiten desselben Unternehmens erfolgt im Rahmen eines Plans für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen.
b)
Die Beihilfen werden für Produktionseinheiten gezahlt, die — insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe und der Entwicklung der Produktionskosten und im Rahmen der Menge an heimischer Steinkohle, die nach dem in Buchstabe a) genannten Plan zu fördern ist — die besten wirtschaftlichen Aussichten bieten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.