Artikel 4 VO (EG) 2002/1407

Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit

Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten bei der laufenden Förderung in Produktionseinheiten bestimmt sind, können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2007 hinausgeht.
b)
Die notifizierte Beihilfe je Tonne Steinkohleneinheit darf den Unterschied zwischen den voraussichtlichen Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung aufgrund der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens vor Ende des Geschäftsjahres nach dem Jahr, für das die Beihilfe gewährt wurde.
c)
Der Betrag der Beihilfe je Tonne Steinkohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.
d)
Die Beihilfen dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Käufern und den Verbrauchern von Kohle in der Gemeinschaft verursachen.
e)
Die Beihilfen dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen auf dem Elektrizitätsmarkt, dem Markt der kombinierten Wärme- und Elektrizitätsproduktion, dem Koksproduktionsmarkt und dem Stahlmarkt verursachen.

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