Artikel 3 VO (EG) 2002/1407

Beihilfen

(1) Die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau können nur dann als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen von Kapitel 2 entsprechen; dies gilt unbeschadet der Regelungen für staatliche Beihilfen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Umwelt und Ausbildung.

(2) Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle zur Erzeugung von Elektrizität, zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Elektrizität, zur Koksproduktion sowie zum Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie ab, vorausgesetzt, der Einsatz erfolgt in der Gemeinschaft.

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