Artikel 2 VO (EG) 2002/1407
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Steinkohle” oder „Kohle” die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A” - und „B” -Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa(1);
- b)
- „Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen” den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan, in dem die Produktion einer Mindestmenge an heimischer Steinkohle vorgesehen ist, um den Zugang zu den Steinkohlevorkommen zu gewährleisten;
- c)
- „Stilllegungsplan” den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan, in dem die Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten vorgesehen sind;
- d)
- „Anfangsinvestitionsausgaben” die Ausgaben für Anlageinvestitionen, die unmittelbar für die Infrastrukturarbeiten oder die Ausrüstung bestimmt sind, die zur Ausbeutung der Steinkohlevorkommen in bestehenden Bergwerken erforderlich sind;
- e)
- „Produktionskosten” die nach Artikel 9 Absatz 3 berechneten Kosten im Zusammenhang mit der laufenden Förderung. Unter diese Kosten fallen neben den Förderkosten die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere Waschen, Klassieren und Sortieren, und für den Transport zum Lieferort;
- f)
- „Verluste bei der laufenden Förderung” die Differenz zwischen den Steinkohleproduktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen zwischen den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis.
Fußnote(n):
- (1)
International system for the codification of medium-grade and high-grade coal (1998); International classification of coal in seam (1998) and International system of codification for low-grade coal (1999).
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