Artikel 8 VO (EG) 2002/1407
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Der aufgrund einer Bestimmung dieser Verordnung genehmigte Beihilfebetrag berechnet sich unter Berücksichtigung der Beihilfe, die zu den gleichen Zwecken, in welcher Form auch immer, aus anderen einzelstaatlichen Mitteln gewährt wird.
(2) Jede von einem Unternehmen erhaltene Beihilfe ist in den Gewinn- und Verlustrechnungen vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Ist ein Unternehmen, das eine Beihilfe gemäß dieser Verordnung erhalten hat, neben dem Steinkohlenbergbau auch in einem anderen Bereich wirtschaftlich tätig, sind die gewährten Mittel separat zu verbuchen, wobei die nach der vorliegenden Verordnung gewährten finanziellen Zuwendungen eindeutig nachvollziehbar sein müssen. Sie können keinesfalls auf die andere Tätigkeit übertragen werden.
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