Artikel 2 VO (EG) 2002/153
Zugeständnisse für „Baby-beef”
Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und danach zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für „Baby-beef” werden von der Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.
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