Artikel 4 VO (EG) 2002/153
Weitere Zugeständnisse
Werden nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.
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