Artikel 6 VO (EG) 2002/153
Zollsenkungen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
- a)
- Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
- b)
- spezifischer Zollsatz von 1 EUR oder weniger.
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