Artikel 12 VO (EG) 2002/2245

Rücknahme oder Berichtigung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster, jederzeit zurücknehmen.

(2) Nur der Name und die Anschrift des Anmelders, sprachliche Fehler, Übertragungsfehler oder offenbare Unrichtigkeiten können auf Antrag des Anmelders berichtigt werden, sofern die Wiedergabe des Geschmacksmusters dadurch nicht verändert wird.

(3) Ein Antrag auf Berichtigung der Anmeldung gemäß Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

a)
das Aktenzeichen der Anmeldung,
b)
den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b),
c)
hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e),
d)
die Angabe des Teils der Anmeldung, der berichtigt werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten Fassung.

(4) Sind die Erfordernisse für die Berichtigung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag auf Berichtigung zurück.

(5) Soll derselbe Bestandteil in mehreren Anmeldungen desselben Anmelders berichtigt werden, genügt ein einziger Antrag.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.

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