Artikel 13 VO (EG) 2002/2245

Eintragung des Geschmacksmusters

(1) Erfüllt die Anmeldung die Erfordernisse des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, wird das betreffende Geschmacksmuster mit den in Artikel 69 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register eingetragen.

(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so werden dieser Sachverhalt und der Tag, an dem die Aufschiebungsfrist abläuft, vermerkt.

(3) Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu zahlenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.

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