Artikel 14 VO (EG) 2002/2245

Bekanntmachung der Eintragung

(1) Die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 enthält die Bekanntmachung der Eintragung:

a)
den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, nachstehend „der Inhaber” genannt;
b)
gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name, gefolgt von den Worten „et. al.” , und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) dieser Verordnung angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 62 Absatz 9 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;
c)
die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4; ist das Geschmacksmuster farbig wiedergegeben, so erfolgt die Veröffentlichung in Farbe;
d)
gegebenenfalls die Angabe, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) eingereicht wurde;
e)
die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, gruppiert nach den Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation, deren Nummer jeweils vorangestellt wird;
f)
gegebenenfalls den Namen des Entwerfers oder des Entwerferteams;
g)
den Anmeldetag und das Aktenzeichen und im Falle einer Sammelanmeldung das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters;
h)
gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
i)
gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
j)
den Tag und die Nummer der Eintragung und den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;
k)
die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angegeben hat.

(3) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, wird im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Hinweis auf die Aufschiebung veröffentlicht, zusammen mit dem Namen des Inhabers, gegebenenfalls dem Namen des Vertreters, dem Anmeldungs- und dem Eintragungstag sowie dem Aktenzeichen der Anmeldung. Es werden weder eine Wiedergabe des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform veröffentlicht.

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