Artikel 14 VO (EG) 2002/2245
Bekanntmachung der Eintragung
(1) Die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 enthält die Bekanntmachung der Eintragung:
- a)
- den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, nachstehend „der Inhaber” genannt;
- b)
- gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name, gefolgt von den Worten „et. al.” , und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) dieser Verordnung angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 62 Absatz 9 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;
- c)
- die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4; ist das Geschmacksmuster farbig wiedergegeben, so erfolgt die Veröffentlichung in Farbe;
- d)
- gegebenenfalls die Angabe, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) eingereicht wurde;
- e)
- die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, gruppiert nach den Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation, deren Nummer jeweils vorangestellt wird;
- f)
- gegebenenfalls den Namen des Entwerfers oder des Entwerferteams;
- g)
- den Anmeldetag und das Aktenzeichen und im Falle einer Sammelanmeldung das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters;
- h)
- gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
- i)
- gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
- j)
- den Tag und die Nummer der Eintragung und den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;
- k)
- die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angegeben hat.
(3) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, wird im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Hinweis auf die Aufschiebung veröffentlicht, zusammen mit dem Namen des Inhabers, gegebenenfalls dem Namen des Vertreters, dem Anmeldungs- und dem Eintragungstag sowie dem Aktenzeichen der Anmeldung. Es werden weder eine Wiedergabe des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.