Artikel 16 VO (EG) 2002/2245

Veröffentlichung nach Ablauf der Aufschiebungsfrist

(1) Hat der Inhaber die Erfordernisse von Artikel 15 erfüllt, so veranlasst das Amt, dass nach Ablauf der Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf vorgezogene Bekanntmachung so schnell, wie es technisch möglich ist,

a)
das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit den Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht wird, einschließlich des Vermerks, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthielt, und, gegebenenfalls, dass eine Probe gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde;
b)
alle das Geschmacksmuster betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden;
c)
alle Eintragungen in das Register zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 73 von der Einsicht ausgeschlossen waren.

(2) Im Falle von Artikel 15 Absatz 4 werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur für die Geschmacksmuster einer Sammeleintragung ergriffen, die nicht so behandelt werden, als hätten sie die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

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