Artikel 15 VO (EG) 2002/2245

Aufschiebung der Bekanntmachung

(1) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, muss der Inhaber zusammen mit dem Antrag oder spätestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten:

a)
die Bekanntmachungsgebühr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) entrichten;
b)
im Falle einer Sammeleintragung die zusätzlichen Veröffentlichungsgebühren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) entrichten;
c)
wenn die Wiedergabe des Geschmacksmusters durch eine Probe gemäß Artikel 5 ersetzt wurde, eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 einreichen. Das gilt für alle Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, für die die Veröffentlichung beantragt wird;
d)
im Falle einer Sammeleintragung klar angeben, welche der in der Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster bekannt gemacht werden sollen oder auf welche der Geschmacksmuster verzichtet wird oder, wenn die Aufschiebungsfrist noch nicht abgelaufen ist, für welche Geschmacksmuster die Bekanntmachung weiter aufgeschoben werden soll.

Beantragt der Inhaber die Bekanntmachung vor Ablauf der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten, so muss er spätestens drei Monate vor dem beantragten Bekanntmachungszeitpunkt die in Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis d) bezeichneten Erfordernisse erfüllen.

(2) Kommt der Inhaber den Erfordernissen von Absatz 1 Buchstabe c) oder d) nicht nach, so fordert das Amt ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

(3) Behebt der Inhaber die Mängel gemäß Absatz 2 nicht fristgemäß, so

a)
wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt;
b)
gilt, wenn der Inhaber die vorgezogene Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragt hat, der Antrag nicht als gestellt.

(4) Zahlt der Inhaber die in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Gebühren nicht, so fordert das Amt ihn auf, die Gebühren zusammen mit den Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) oder d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 innerhalb einer Frist zu entrichten, die das Amt festlegt, die aber in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, teilt das Amt dem Inhaber mit, dass für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

Wenn bei einer Sammelanmeldung die Zahlung innerhalb dieser Frist erfolgt, jedoch nicht ausreicht, um alle gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühr für verspätete Zahlung abzudecken, gelten für alle Geschmacksmuster, für die die Gebühren nicht gezahlt wurden, die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als nicht eingetreten.

Ist nicht klar erkennbar, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Betrag gedeckt werden sollen, und liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4.

Für alle Geschmacksmuster, für die die zusätzliche Bekanntmachungsgebühr nicht oder nicht in voller Höhe zusammen mit der Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet worden ist, gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten.

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