Artikel 17 VO (EG) 2002/2245
Eintragungsurkunde
(1) Nach der Bekanntmachung stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Artikel 69 Absatz 2 genannten Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.
(2) Der Inhaber kann gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde anfordern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.