Artikel 18 VO (EG) 2002/2245

Beibehaltung des Geschmacksmusters in geänderter Form

(1) Wird gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster in geänderter Form beibehalten, wird es in seiner geänderten Form in das Register eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.

(2) Die Beibehaltung eines Geschmacksmusters in geänderter Form kann die Eintragung in Verbindung mit einer Teilverzichtserklärung des Inhabers von höchstens 100 Worten oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register einschließen.

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