Artikel 19 VO (EG) 2002/2245

Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder seines eingetragenen Vertreters

(1) Eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers, die nicht auf eine Übertragung des eingetragenen Geschmacksmusters zurückzuführen ist, wird auf Antrag des Inhabers im Register vermerkt.

(2) Ein Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Nummer der Eintragung des Geschmacksmusters;
b)
den Namen und die Anschrift des Inhabers laut Register. Wenn das Amt dem Inhaber eine Kennnummer zugeteilt hat, reicht die Angabe dieser Kennnummer zusammen mit den Namen des Inhabers aus;
c)
den geänderten Namen und die geänderte Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
d)
hat der Inhaber einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e).

(3) Der Antrag gemäß Absatz 2 ist gebührenfrei.

(4) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.

(5) Sind die Erfordernisse gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit.

Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Änderung des Namens oder der Anschrift des eingetragenen Vertreters.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte eingetragen.

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