Artikel 20 VO (EG) 2002/2245
Berichtigung von Fehlern und Irrtümern im Register und in der Bekanntmachung der Eintragung
Enthält die Eintragung eines Geschmacksmusters oder die Bekanntmachung der Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers.
Stellt der Inhaber einen solchen Antrag, so gilt Artikel 19 entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.
Das Amt veröffentlicht die aufgrund dieses Artikels vorgenommenen Berichtigungen.
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