Artikel 2 VO (EG) 2002/2245
Sammelanmeldung
(1) Eine Anmeldung kann eine Sammelanmeldung sein, in der mehrere Geschmacksmuster zur Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden.
(2) Werden mehrere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung zusammengefasst und handelt es sich nicht um Verzierungen und gehören die Erzeugnisse, in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, unterschiedlichen Klassen der Locarno-Klassifikation an, so muss die Sammelanmeldung geteilt werden.
(3) Für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Geschmacksmuster muss der Anmelder die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 und die Angabe des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, vorlegen.
(4) Der Anmelder muss die in der Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster fortlaufend in arabischen Ziffern nummerieren.
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