Artikel 3 VO (EG) 2002/2245

Klassifizierung und Benennung der Erzeugnisse

(1) Die Erzeugnisse werden gemäß Artikel 1 des Locarno-Abkommens in der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters geltenden Fassung klassifiziert.

(2) Die Klassifizierung der Erzeugnisse dient ausschließlich Verwaltungszwecken.

(3) Die Erzeugnisse sind so zu benennen, dass sich die Art der Erzeugnisse klar erkennen lässt und jedes dieser Erzeugnisse in nur jeweils eine Klasse der Locarno-Klassifikation eingeordnet werden kann; dabei sind vorzugsweise die Bezeichnungen zu benutzen, die im Verzeichnis der Erzeugnisse der Klassifikation verwendet werden.

(4) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist, ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.

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