Artikel 4 VO (EG) 2002/2245

Wiedergabe des Geschmacksmusters

(1) Die Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarz-weiß oder in Farbe. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Außer im Falle der elektronischen Einreichung der Anmeldung gemäß Artikel 67 ist die Wiedergabe entweder auf gesonderten Blättern einzureichen oder auf dem gemäß Artikel 68 von Amt bereitgestellten Formular auf der dafür vorgesehenen Seite darzustellen.
b)
Bei Einreichung auf gesonderten Blättern ist weißes, undurchsichtiges Papier zu verwenden, auf das die Wiedergabe des Geschmacksmusters direkt aufgedruckt oder aufgeklebt ist. Nur ein Exemplar darf eingereicht werden, und die Blätter dürfen weder gefaltet noch geheftet sein.
c)
Das gesonderte Blatt muss die Größe DIN A4 haben (29,7 cm hoch, 21 cm breit), und die für die Wiedergabe benutzte Fläche darf nicht größer sein als 26,2 cm × 17 cm. Vom linken Seitenrand ist ein Seitenabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten; oben auf jedem Blatt ist außerdem die Zahl der Ansichten gemäß Absatz 2 anzugeben und, im Falle einer Sammelanmeldung, die laufende Nummer des Geschmacksmusters; es darf keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen oder Symbole enthalten, ausgenommen die Angabe „oben” oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders.
d)
Wird die Anmeldung elektronisch eingereicht, ist die fotografische oder sonstige grafische Darstellung des Geschmacksmusters in einem Datenformat vorzulegen, das vom Präsidenten des Amtes festgelegt wird; er legt auch fest, wie die einzelnen Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung oder die unterschiedlichen Ansichten zu kennzeichnen sind.
e)
Das Geschmacksmuster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen und darf nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit retuschiert werden. Die Darstellung muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe je Ansicht für die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und die direkte Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 73 der genannten Verordnung zulässt.

(2) Es können nicht mehr als sieben verschiedene Ansichten des Musters wiedergegeben werden. Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Der Antragsteller muss alle Ansichten mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen durchnummerieren, wobei die Zahl links vom Punkt die Nummer des Geschmacksmusters bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Ansicht.

Werden mehr als sieben Ansichten wiedergegeben, kann das Amt jede weitere Ansicht bei der Eintragung und Bekanntmachung unberücksichtigt lassen. Das Amt geht bei den Ansichten von der Reihenfolge aus, die der Nummerierung durch den Antragsteller entspricht.

(3) Betrifft die Anmeldung ein Geschmacksmuster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.

Für die Wiedergabe gelten die Größenbeschränkungen des Absatzes 1 Buchstabe c).

(4) Betrifft die Anmeldung ein Geschmacksmuster, das aus einer Schrifttype besteht, so muss die Wiedergabe des Geschmacksmusters alle Buchstaben des Alphabets, in Groß- und Kleinschreibung, umfassen, ferner alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text in dieser Schrifttype, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt.

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