Artikel 5 VO (EG) 2002/2245

Proben

(1) Bezieht sich die Anmeldung auf ein zweidimensionales Muster und enthält sie einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so kann die Wiedergabe durch eine auf ein Blatt Papier aufgeklebte Probe ersetzt werden.

Anmeldungen, für die eine Probe eingereicht wird, müssen in einer einzigen Postsendung eingereicht oder direkt bei der Anmeldebehörde abgegeben werden.

Die Anmeldung und die Probe müssen gleichzeitig eingereicht werden.

(2) Die Proben dürfen nicht größer sein als 26,2 cm × 17 cm, nicht mehr als 50 g wiegen und nicht dicker als 3 mm sein. Es muss möglich sein, die Proben ungefaltet zusammen mit Dokumenten der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Größe aufzubewahren.

(3) Es dürfen keine Proben eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist.

Die Probe ist in fünf Exemplaren einzureichen; bei Sammelanmeldungen sind je Geschmackmuster fünf Exemplare der Probe einzureichen.

(4) Besteht das Geschmacksmuster aus einem sich wiederholenden Flächenmuster, so muss die Probe das vollständige Muster und einen der Länge und Breite nach hinreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen. Für die Probe gelten die in Absatz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.

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