Artikel 6 VO (EG) 2002/2245

Anmeldegebühren

(1) Folgende Gebühren sind bei der Anmeldung an das Amt zu entrichten:

a)
die Eintragungsgebühr,
b)
die Bekanntmachungsgebühr oder die Aufschiebungsgebühr, wenn die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt worden ist,
c)
eine zusätzliche Eintragungsgebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung,
d)
eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung oder eine zusätzliche Aufschiebungsgebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung, wenn eine Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt wurde.

(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung, sind die Bekanntmachungsgebühren und alle zusätzlichen Bekanntmachungsgebühren für zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung innerhalb der in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Frist zu entrichten.

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