Artikel 7 VO (EG) 2002/2245

Einreichung der Anmeldung

(1) Das Amt vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag ihres Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung.

Jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Präsidenten festgelegten System nummeriert.

Das Amt übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens das Aktenzeichen, die Wiedergabe, die Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben sind.

Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.

(2) Wird die Anmeldung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so nummeriert die Anmeldebehörde jedes Blatt der Anmeldung mit arabischen Zahlen. Sie vermerkt auf den Unterlagen, aus denen sich die Anmeldung zusammensetzt, vor ihrer Weiterleitung an das Amt das Eingangsdatum und die Zahl der Blätter.

Die Anmeldebehörde übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben sind.

(3) Hat das Amt eine Anmeldung über eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder über das Benelux-Musteramt erhalten, so vermerkt es auf der Anmeldung das Eingangsdatum und das Aktenzeichen und übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, aus der der Tag des Eingangs beim Amt hervorgeht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.