Artikel 8 VO (EG) 2002/2245
Inanspruchnahme der Priorität
(1) Wird in der Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung sowie eine Abschrift dieser Anmeldung übermitteln. Der Präsident des Amtes bestimmt, welche Nachweise der Anmelder vorzulegen hat.
(2) Will der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch nehmen, so hat er innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Anmeldetag die Prioritätserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, an welchem Tag und in welchem Land bzw. für welches Land die frühere Anmeldung erfolgt ist.
Der Anmelder muss die Angaben und Nachweise gemäß Absatz 1 dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorlegen.
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