Artikel 27 VO (EG) 2002/2245
Verzicht
(1) Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- die Nummer der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
- b)
- den Namen und die Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
- c)
- wurde ein Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
- d)
- wird der Verzicht nur für einzelne Geschmacksmuster einer Sammeleintragung erklärt, die Angabe der Geschmacksmuster, für die der Verzicht erklärt wird, oder der Geschmacksmuster, die weiterhin eingetragen bleiben sollen;
- e)
- wird gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf einen Teil des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verzichtet, eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
(2) Ist im Register ein Recht eines Dritten an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen, so reicht als Beweis für seine Zustimmung zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.
Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht auf das Geschmacksmuster drei Monate nach dem Tag eingetragen, an dem der Inhaber gegenüber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Inhaber vor Ablauf dieser Frist gegenüber dem Amt nach, dass der Lizenznehmer seine Zustimmung erteilt hat, so wird der Verzicht sofort eingetragen.
(3) Wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vor einem Gericht Klage erhoben, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Klägers zu dem Verzicht aus, dass er oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.
(4) Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Erklärenden den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, lehnt das Amt die Eintragung des Verzichts in das Register ab.
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