Artikel 28 VO (EG) 2002/2245

Antrag auf Nichtigerklärung

(1) Der Antrag beim Amt auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:

a)
in Bezug auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, für das eine Nichtigerklärung beantragt wird:

i)
die Nummer der Eintragung;
ii)
den Namen und die Anschrift des Inhabers;

b)
in Bezug auf die Gründe für den Antrag:

i)
die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt;
ii)
im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des älteren Geschmacksmusters, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützt, und der Nachweis, dass der Antragsteller berechtigt ist, das ältere Geschmacksmuster als Nichtigkeitsgrund gemäß Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung geltend zu machen;
iii)
im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e) oder f) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des Zeichens mit Unterscheidungskraft oder des urheberrechtlich geschützten Werks, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützt, und der Nachweis, dass der Antragsteller Inhaber des älteren Rechtes gemäß Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung ist;
iv)
im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des Gegenstandes oder Zeichens gemäß dem genannten Artikel und der Nachweis, dass der Antrag gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung von der Person oder Einrichtung gestellt wird, die von der missbräuchlichen Verwendung betroffen ist;
v)
wird der Antrag auf Nichtigerklärung damit begründet, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Erfordernisse gemäß Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht erfüllt, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen;
vi)
die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;

c)
in Bezug auf den Antragsteller:

i)
seinen Namen und seine Anschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
ii)
hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
iii)
im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich der Nachweis, dass der Antrag von einer hierzu gemäß Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung berechtigten Person gestellt ist.

(2) Für den Antrag ist die in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bezeichnete Gebühr zu entrichten.

(3) Das Amt unterrichtet den Inhaber darüber, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde.

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