Artikel 38 VO (EG) 2002/2245

Form der Entscheidungen

(1) Entscheidungen des Amtes werden schriftlich abgefasst und begründet.

Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Anschließend werden sie schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt.

(2) Die Entscheidungen des Amtes, gegen die Beschwerde erhoben werden kann, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass die Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt eingereicht werden muss. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf Artikel 55, 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufmerksam zu machen.

Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.

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