Artikel 39 VO (EG) 2002/2245
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen
In Entscheidungen des Amtes können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Sie werden von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Dienststelle berichtigt, die die Entscheidung erlassen hat.
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